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ErTahsin Er
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„Konzessionsvertrag? Da war doch was!“

Energierecht - 25.06.2026

Der Konzessionsvertrag ist für viele Gemeinden ein Wiedergänger. Wir bereiten Sie darauf vor, was nach fast 20 Jahren vielerorts nun wieder auf die Gemeinden zukommt…

Gemeinden schließen Konzessionsverträge mit Netzbetreibern ab. Dadurch erhält der Netzbetreiber das Recht, öffentliche Wege für Strom-, Gas- oder Fernwärmeleitungen zu nutzen. Im Gegenzug zahlt er der Gemeinde eine Konzessionsabgabe. Der § 46 Abs. 2 EnWG gibt vor, dass Konzessionsverträge (für Strom und Gas) maximal auf eine Laufzeit von 20 Jahren geschlossen werden dürfen. Das bedeutet, dass bei drohendem Auslaufen der Verträge eine Neuvergabe inklusive des dazugehörigen Verfahrens ansteht. Hier empfehlen wir eine umfassende Vorbereitung. Denn § 46 Abs. 3 EnWG regelt, dass Gemeinden das Ende des Konzessionsvertrags spätestens zwei Jahre vor dessen Ablauf bekannt geben müssen. Die Bekanntgabe muss in geeigneter Form im Bundesanzeiger (auch über den entsprechenden Online-Kanal möglich) erfolgen und je nach Anzahl der Netznutzer auch im Amtsblatt der europäischen Union. Eine Bekanntmachung bloß in anderen Medien ist nicht ausreichend. Bei Verfahrensfehlern droht die Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Vertrages!

Dabei sollten sie den Zeitaufwand für die Vorbereitung nicht unterschätzen. Denn der Inhalt der Bekanntmachung sowie die weiteren Schritte im Verfahren sind sorgfältig zu planen. Zunächst ist zu prüfen, wann der laufende Vertrag ausläuft, um die Frist im Blick zu haben.

Ferner sind die Netzdaten beim Netzbetreiber anzufragen. Hierzu steht den Gemeinden ein Auskunftsanspruch drei Jahre vor Vertragsablauf zu (§ 46a EnWG). Die Weitergabe der Netzdaten erfordert grundsätzlich den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Netzbetreiber. Bei der Ausgestaltung ist unbedingt darauf zu achten, dass der Inhalt dieser Vereinbarung nicht den eigenen Zwecken zuwiderläuft. Sollten die Netzdaten beispielsweise online veröffentlich werden, ist das entsprechend zu regeln. Ferner ist zu beachten, dass sich die „Veröffentlichung“ nur an legitime Interessenten richten darf und auch diese grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet werden sollten.

Die Bekanntmachung muss Angaben zum auslaufenden Vertrag (Vertragsende, Vertragspartner, Vertragsgebiet etc.) enthalten. Die Gemeinden sind verpflichtet, Angaben dazu zu machen, wo und wie die Netzdaten angesehen, abgerufen oder wahrgenommen werden können. Zudem ist unbedingt eine Frist für die Interessenbekundung zu setzen. Diese muss mindestens 3 Monate ab Bekanntgabe betragen und ist als Ausschlussfrist zu formulieren.

Fehler hierbei können die Bekanntmachung angreifbar und damit den neuen Konzessionsvertrag nichtig werden lassen. Als Korrektiv hierzu hat der Gesetzgeber geregelt, dass für ausgewählte Fehler im Rahmen der Bekanntmachung eine Rügefrist greift (§ 47 EnWG). Nicht fristgerechte Rügen werden präkludiert.

Bei nur einem Interessenten können Gemeinden ohne weiteres Auswahlverfahren direkt mit diesem verhandeln. Bei mehreren Interessenten ist ein formales Auswahlverfahren durchzuführen. Hier müssen Gemeinden vor allem vorbereitend die Auswahlkriterien und deren Gewichtung ausarbeiten.

Fazit:

Die richtige Vorbereitung ist entscheidend für eine spätere Rechtssicherheit. Der Zeitplan ist straff. Der DStGB empfiehlt, spätestens 3-4 Jahre vor dem Ende des laufenden Vertrags mit den Vorbereitungen zu beginnen.

Und keine Sorge, wenn Sie länger nicht an Konzessionsverträge gedacht haben oder vielleicht schon unter der Frist liegen. Wir stehen Ihnen gern kompetent zur Seite und begleiten Sie über das Verfahren hinweg!