Kosten eines gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens können unter Umständen sehr hoch sein. Es entstehen Anwaltsgebühren, Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten. Schließt sich an das Beweisverfahren ein Rechtsstreit an, in welchem es um dieselben Fragen geht, dann gehen die Kosten des Beweisverfahrens in denen des Rechtsstreits auf. Der Prozessverlierer trägt sie ganz, oder sie werden im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens geteilt. Was aber, wenn sich gar kein Rechtsstreit anschließt, beispielsweise weil freiwillig ein Mangel beseitigt oder eine Ersatzzahlung geleistet wird? Hier besteht bei den Gerichten eine unterschiedliche Handhabung. Das Oberlandesgericht Koblenz hat klargestellt, dass auch in diesem Fall ein sogenannter materiellrechtlicher Erstattungsanspruch bestehen kann (Urteil vom 11.01.2002 – 8 U 497/01). War beispielsweise ein Bauunternehmer mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, dann hat er die Kosten des Beweisverfahrens als Verzugsschaden zu erstatten.