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StaatsSebastian Staats
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Kostentragung für die Erstellung eines Nachtragsangebots?

Baurecht - 05.09.2024

Bei vielen Bauvorhaben werden Leistungen nach Beginn der Bauausführung geändert oder zusätzliche Leistungen angeordnet. Meist verlangen Auftraggeber (AG) vom ausführenden Unternehmen (AN) die Vorlage eines Nachtragsangebotes. Dies kann manchmal umfangreicher ausfallen. In jedem Fall entstehen einem Auftragnehmer hierdurch Kosten.

Gegen einen Vergütungsanspruch des AN für die Nachtragserstellung wird häufig die Entscheidung des BGH "Nachtragskosten" vom 22.10.2020 (VII ZR 10/17, NZBau 2021, 24) eingewendet: „Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer zur Ermittlung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind vom Auftraggeber nicht als Teil der Mehrkosten zu erstatten.“

Diese ablehnende Haltung gerät viel zu kurz und berücksichtigt nicht, dass der AN mit Teilen seiner Arbeit am Nachtrag originäre Aufgaben des AG erledigt.

Liegt der Bauausführung die Planung des Architekten des AG zugrunde, kann der AN bei Anordnung von Zusatzleistungen oder Anordnung geänderter Leistungen vom AG verlangen, dass er ihm ein notwendiges Leistungsverzeichnis kostenlos zur Verfügung stellt (§ 650b Abs. 1 Satz 4 BGB). Aufgabe des AN ist dann nur das Bepreisen.

Verlangt der AG vom AN die Erstellung von Zeichnungen, Berechnungen oder Unterlagen, die er nach dem Vertrag nicht zu beschaffen hat, kommt auch § 2 Abs. 9 VOB/B als Anspruchsgrundlage für eine besondere Vergütung in Betracht! Gleiches gilt für eine vom AG geforderte Nachprüfung von Unterlagen Dritter. Diesen Anspruch sollte der AN dem AG jedoch ankündigen!