Dr. Hendrik Ott
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Angesichts des aktuellen Zinstiefs haben Bausparkassen zigtausend hochverzinsliche ältere Bausparverträge unter Hinweis auf § 489 BGB gekündigt. Danach steht jedem Darlehensnehmer 10 Jahre seit „Empfang“ eines Darlehens ein gesetzliches Kündigungsrecht zur Seite. Während der Ansparphase ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin des Bausparers.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass maßgeblich für den Zeitpunkt des Empfangs die Zuteilungsreife ist, mit der die Ansparphase beendet wird und ab welcher der Bausparer sein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen kann (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 185/16).
Allerdings gilt dies nicht, wenn der Bausparer als Belohnung für die Nichtinanspruchnahme eines Darlehens eine Bonusverzinsung erhält. In diesem Fall ist für den Anlauf der 10-Jahres-Frist der Empfang des Bonus maßgeblich. Bei derartigen Bonusverträgen kann der Bausparer also die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen und weiterhin von den hohen Zinsen seines Altvertrages profitieren.