Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
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Steuerrecht
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Bislang war umstritten, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Kunden eines Wettbewerbers durch vorformulierte Kündigungsschreiben abzuwerben. Am 07.04.2005 – I ZR 140/02 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, einem vertraglich noch gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorzulegen, das vom Kunden nur noch zu unterschreiben und abzusenden ist. Ein solches Verhalten sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände (z. B. Irreführung, Überrumpelung) weder als unsachliche Einflussnahme auf den Kunden noch als gezielte Behinderung eines Wettbewerbers zu beurteilen. Im Wettbewerb habe grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes.