Mit der Reform des Kündigungsschutzgesetzes wurde als Anwendungsvoraussetzung die Mindestbelegschaftsgröße von mehr als fünf Arbeitnehmern auf mehr als zehn Arbeitnehmer angehoben. Gleichzeitig führte der Gesetzgeber einen Bestandsschutz für so genannte „Alt“-Arbeitnehmer ein, also diejenigen Mitarbeiter, die bereits vor dem 01.01.2004 dem Betrieb angehörten. Für diese galt weiter die alte Grenze (5 +). Streitig war seit dem, welche Auswirkungen es auf den Kündigungsschutz der „Alt“-Arbeitnehmer hat, wenn der Betrieb weiterhin mehr als fünf, jedoch höchstens 10 Mitarbeiter beschäftigt, die Zahl der „Alt“-Arbeitnehmer aber insgesamt unter die alte Grenze sinkt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung Klarheit geschaffen:
Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf „Alt“-Arbeitnehmer kommt es allein auf die Zahl der „Alt“-Arbeitnehmer an. Sinkt diese auf die Zahl von maximal
fünf, besteht für diese Mitarbeiter kein Kündigungsschutz, auch wenn der Arbeitgeber für zuvor ausgeschiedene „Alt“-Arbeitnehmer „Ersatzeinstellungen“ vorgenommen hat.
Insgesamt bleibt die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz auf die jeweilige Entlassung Anwendung findet, dennoch häufig schwierig. Wir empfehlen daher eine rechtzeitige Klärung mit anwaltlicher Hilfe, da hiervon in der Praxis erfahrungsgemäß viel abhängt.