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Kündigungsrecht: „Turboprämie“ doch zulässig

News - 09.07.2005

Bislang durfte die Zahlung einer Sozialplanabfindung bei Entlassungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Der Arbeitnehmer konnte also im Falle einer betriebsbedingten Kündigung Klage erheben, ohne die ihm aus einem bestehenden Sozialplan zustehende Abfindung zu riskieren. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz nun modifiziert. Der Arbeitgeber kann – im Anschluss an einen bestehenden Sozialplan – mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung treffen, wonach Mitarbeiter, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, eine so genannte „Turboprämie“ erhalten (Urteil vom 31.05.2005 – 1 AZR 254/04). Damit können langwierige kündigungsschutzrechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden; es wird kurzfristig Planungssicherheit erreicht. Wer dennoch klagt, verliert – so das Bundesarbeitsgericht – den Prämienanspruch.