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Kündigungsvergütung für nicht ausgeführte Leistungen unterliegt der Umsatzsteuer!

Baurecht - 11.06.2025

Die Frage, ob die Vergütung für nicht ausgeführte Leistungen nach einer vom Auftraggeber erklärten Kündigung eines Werkvertrages der Umsatzsteuer unterliegt, galt als geklärt. Nach bisheriger Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 22.11.2007 – VII ZR 83/05) – galt: Nur der auf ausgeführte Leistungen entfallende Vergütungsanteil sei als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu qualifizieren und unterliege der Umsatzsteuer. Der Anteil der Vergütung, der wegen Kündigung des Werkvertrages auf nicht ausgeführte Leistungen entfällt, sei reine Entschädigung, nicht Gegenleistung in einem umsatzsteuerbaren Verkehrsgeschäft.

Mit Urteil vom 28.11.2024 (C-622/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Kehrtwende eingeleitet. Danach ist ein im Vorhinein festgelegter Betrag, den ein Auftragnehmer ohne die vorzeitige Vertragsbeendigung erhalten hätte, keine Entschädigung, sondern eine Gegenleistung. Die Kündigung ändere deren Charakter nicht. Auch dieser Teil der Kündigungsvergütung unterliege daher der Umsatzsteuer.

Das Kammergericht Berlin ist in einer aktuellen Entscheidung (KG, Beschluss v. 13.05.2025 - 21 U 8/25) dieser Linie gefolgt. Da die Umsatzsteuer in der Kompetenz der EU liegt, ist zu erwarten, dass Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof diesen Kurs bestätigen.

Die Urteilsbegründung des Kammergerichts bezieht die noch ausstehende Abrechnung von Bauvorhaben, in denen der Auftraggeber den Bauvertrag vor der Rechtsprechungsänderung des EuGH gekündigt hat, ausdrücklich ein. Im Baugewerbe tätige Auftragnehmer sollten deshalb ihre verwendeten Vertragsmuster und Abrechnungspraktiken überprüfen und ggf. anpassen.