News

StaatsRoberta Staats
Rechtsanwältin
Mediatorin (DAA)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-331
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
roberta.staats@appelhagen.de

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen

Arbeitsrecht - 03.06.2015

Nach § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Der Arbeitgeber muss die Kürzung erklären. Sie tritt nicht automatisch ein. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber die Erklärung nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeben.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall befand sich eine Arbeitnehmerin von Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2012 in Elternzeit. Anschließend verlangte sie die Abgeltung ihrer vollen (ungekürzten) Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die den Arbeitgeber zur Zahlung der vollen Urlaubsabgeltung verurteilt hatte. Eine nachträgliche (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) abgegebene Kürzungserklärung des Arbeitgebers sei unwirksam (BAG, Urteil vom 19.05.2015 – Az. 9 AZR 725/13).

Arbeitgeber sollten dem Arbeitnehmer daher bereits mit Bestätigung der Elternzeit schriftlich mitteilen, dass sie den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen werden.