Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Viele Unternehmen geraten durch das Corona-Virus unerwartet und unverschuldet unter erheblichen wirtschaftlichen Druck. Die Arbeitnehmer (AN) können nicht mehr beschäftigt werden, weil die Kunden wegbrechen, Aufträge storniert werden und/oder die Zulieferung ausfällt.
Um diesen „viralen Stresstest“ zu bestehen, bedarf es eines besonderen Maßes an Kreativität, Flexibilität und Solidarität im Verhältnis zwischen Arbeitgeber (AG) und AN, aber auch im Verhältnis von AN zu seinen Kollegen.
Ein von staatlicher Seite umworbenes und speziell für die Corona-Krise erleichtertes/ erweitertes Instrument für die Sicherung der Liquidität und die Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen ist die mittlerweile fast als „populär“ zu bezeichnende Kurzarbeit (KA)/ Bewilligung von Kurzarbeitergeld (Kug) geworden.
Die Agentur für Arbeit (AA) erläutert die Voraussetzungen von KA/Kug in zwei ad hoc für die Corona-Krise erstellten Videos, die Sie ebenso auf der Homepage der AA finden wie die für die Anzeige von KA erforderlichen Vordrucke (Anzeigeformulare der AA Nr. 107 und 108) und zahlreichende weitere Informationen.
Nachstehend greifen wir einige arbeitsrechtliche Aspekte und FAQ`s im Zusammenhang mit Kurzarbeit (KA) bzw. Kurzarbeitergeld (Kug) auf.
In Bezug auf die KA folgende vertiefende Informationen:
Recht zur Einführung von KA
erheblicher Arbeitsausfall
Anspruchsberechtigt sind (fast) alle versicherungspflichtig Beschäftigten
Anspruchsumfang/ Ansprüche des AG gegen die BA
Aufstockung des Kug
Urlaub, Arbeitszeitkonten
Krankheit während der KA
Kündigung während der KA
Das Recht zur Kündigung während der KA ist nicht ausgeschlossen