Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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ottappelhagen.de
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Prospekthaftungsansprüche 6 Monate seit Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in 3 Jahren nach Beitritt zu einer Anlage-Gesellschaft (Bauherrenmodell, Publikums-KG) bzw. nach Erwerb eines Anlageobjektes (Wertpapiere) verjähren. Diese Rechtsprechung ist in der Praxis des Anlegerprozesses von ganz erheblicher Bedeutung. Mit unrichtigen Prospekten geworbene Anleger laufen Gefahr, in die Verjährungsfalle hineinzulaufen. Sie machen ihre Ansprüche zu früh gegenüber den Prospektinitiatoren geltend und dokumentieren hiermit ihre Kenntnis von einem Prospektmangel. Aufgrund der häufig sehr komplexen Rechtsbeziehungen zwischen den Prospektinitiatoren und sonstigen Beteiligten sind auch Anwälte häufig nicht in der Lage, innerhalb der dann laufenden kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten eine Klage für den Anleger rechtshängig zu machen.
Dem Anleger ist deshalb zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht werden.