News

ChabasKatarzyna Chabas
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-650
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
chabas@appelhagen.de

Kurzfristige Regelungen des WEG-Rechts in der Corona-Krise

WEG-Recht - 31.03.2020

Infolge der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Beschränkungen, ist es Wohnungseigentümergemeinschaften derzeit regelmäßig nicht möglich, Wohnungseigentümerversammlungen durchzuführen, wodurch ihnen die ordnungsgemäße Verwaltung derzeit nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.  

Welche Regelungen enthält das geltende Wohnungseigentumsgesetz (WEG)?  

§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG regelt, dass Verwalter in dringenden Fällen diejenigen Maßnahmen auch ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümer treffen dürfen, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.  

Ist die vorherige Befassung der Wohnungseigentümer nicht möglich, ist der Verwalter zur Vertretung berechtigt, § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 WEG. Der Verwalter kann Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder Abwendung sonstiger Rechtsnachteile erforderlich sind, § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WEG.  

In verwalterlosen Eigentümergemeinschaften kann jeder einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 2 WEG Maßnahmen treffen, die zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens am Gemeinschaftseigentum notwendig sind.  

Auf Grundlage bereits bestehender Regelungen bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf unaufschiebbare Maßnahmen auch dann handlungsfähig, wenn die Wohnungseigentümerversammlung derzeit nicht durchgeführt werden kann. Alle übrigen Maßnahmen können sich die Wohnungseigentümer hingegen dann widmen, wenn die Wohnungseigentümerversammlung einberufen werden kann.  

Sonderfälle: Amtszeit des Verwalters und Wirtschaftsplan  

In Fällen, in denen die Amtszeit des bestellten Verwalters in dem Zeitraum endet, in dem die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung aufgrund der Anhaltenden Corona-Pandemie nicht möglich ist, helfen die geltenden gesetzlichen Regelungen jedoch nicht weiter. Selbiges gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen hat.  

Amtszeit des Verwalters  

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist oder nach Inkrafttreten der Vorschrift abläuft.  

Die Amtszeit des Verwalters endet dann mit Bestellung eines neuen Verwalters. Die Möglichkeit der Amtsniederlegung bleibt von der geplanten Gesetzesänderung jedoch unberührt.  

Wirtschaftsplan  

Die Norm regelt zudem, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan so lange fort gilt, bis die Wohnungseigentümergemeinschaft einen neuen Wirtschaftsplan beschließt.  

Regelungen zur Jahresabrechnung enthält der Wortlaut des Gesetzes nicht. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich jedoch, dass die Jahresabrechnung beschlossen werden soll, sobald die Eigentümerversammlung wieder zusammentreten kann. Den Wohnungseigentümern ist die Jahresabrechnung als Zahlenwerk in den Fällen bereits vorher zur Verfügung zu stellen, in denen sie für besondere steuerliche Zwecke erforderlich ist.