Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
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Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Wir hatten bereits über die Entscheidung des Landgerichts Ulm (Urteil vom 26.01.2015) berichtet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und ein Kündigungsrecht der Sparkasse Ulm für die sogenannten Scala-Sparverträge abgelehnt (Urteil vom 23.09.2015, Az.: 9 U 31/15).
Die Sparkasse hatte Sparpläne mit Werbeflyern beworben. Sie hatte explizit damit geworben, dass die Ratenhöhe innerhalb eines vorgegebenen Rahmens änderbar sei. Die Sparkasse hatte die Änderung der Raten zum Anlass für eine Kündigung des Sparplanes genommen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich die Sparkasse Ulm nicht darauf berufen, dass das in ihren Werbeflyern beschriebene Recht zur Ratenänderung nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Sie sei selbst für die Vertragsgestaltung verantwortlich gewesen. Die Kunden hätten auf eine entsprechende Vereinbarung vertrauen dürfen. Angesichts der jahrzehntelangen Werbung mit diesen bestimmten Angaben für die Bedienung des Sparvertrages musste sich die Sparkasse an diesen Angaben festhalten lassen. Die Kunden durften daher die Höhe ihrer Raten ohne Zustimmung der Sparkasse ändern. Die Sparkasse sei nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 25 Jahren zu kündigen.
Das Oberlandesgericht hat in einem der Verfahren die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Wir werden weiter berichten.