News

Leistungsänderung oder Nebenleistung?

Baurecht - 04.10.2017

Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) unter Einbeziehung der VOB/B mit der Errichtung einer Autobahnbrücke. Der AN sollte für die Gründung Bohrpfähle herstellen. Bestandteil der Vergabeunterlagen war eine Baubeschreibung, die die Baugrundverhältnisse darstellte. Während der Ausführung ordnete der AG an, dass der AN die Bohrungen für die Gründung unter Wasserauflast herstellt. Der AN führte aus und verlangt zusätzliche Vergütung. Er argumentiert, dass er das Bohren unter Wasserauflast nicht kalkuliert habe.

Das KG Berlin weist die Klage ab! Der AN habe wegen der offen gelegten Baugrundverhältnisse schon bei Bearbeitung seines Angebotes damit rechnen müssen, dass er die Bohrpfähle möglicherweise unter Wasserauflast würde herstellen müssen. Die Anordnung dieser Ausführungsart durch den AG sei deshalb keine Leistungsänderung, die einen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung rechtfertige. Dies ergebe sich insbesondere aus der VOB/C und der einschlägigen DIN-Norm. Danach ist Bohren unter Wasserauflast jedenfalls dann eine Nebenleistung, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Boden in das Bohrloch eintritt. Dies sei hier der Fall. Der AG habe in der Baubeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grundwasser im unteren Grundwasserhorizont des Baugrunds stark gespannt sei. Daher habe der AN aus technischer Sicht mit dem Risiko des Grundwasser- und somit des Bodeneintritts rechnen müssen.

Das KG Berlin (Urteil vom 09.05.2017 – Az.: 21 U 97/15) hat klargestellt, dass es bei der Abgrenzung von zusätzlich zu vergütenden und vertraglich vereinbarten, von Vornherein einzukalkulierenden Leistungen allein auf den Inhalt des gesamten Vertrages ankommt. Der Abruf einer nach Auslegung des Vertrages aus Sicht fachkundiger Leser als Nebenleistung bewerteten Leistung ist dabei regelmäßig keine vergütungspflichtige Leistungsänderung.

Kenntnisse der VOB/C und der DIN-Normen sind also bereits bei den Vertragsverhandlungen unabdingbar!