Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung würden Nutzer von Grundstücken in den neuen Bundesländern ihr Gebäudeeigentum oder Nutzungsrecht sowie Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlieren, wenn sie die Eintragung dieser Rechte nicht spätestens am 31.12.1996 beim Grundbuchamt beantragt haben. Da sehr viele Nutzer nicht in der Lage waren, die rechtswahrenden Maßnahmen zu ergreifen, hat der Bundestag im Interesse der Nutzer eine Fristverlängerung bis zum 31.12.1999 beschlossen. Nach Auskunft des Bundesjustizministeriums soll diese Verlängerung allerdings die letzte sein, weil danach Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr zu vertreten sind.