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StangerJens Stanger
Rechtsanwalt
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Liebe auf der Motorhaube – Parkhausbetreiber haftet nicht für Schäden

Vertragsrecht - 07.03.2023

Der Kläger hatte seinen Mercedes über Nacht in einem Parkhaus abgestellt. Am nächsten Morgen fand er ihn mit mehreren Kratzern und Dellen auf der Motorhaube vor. Was war passiert?

Die Sichtung der Videoüberwachung des Parkhauses ergab, dass sich zwei Personen nachts auf der Motorhaube des Wagens vergnügt hatten. Auf den Aufnahmen waren sie aber nicht identifizierbar. Deshalb forderte der Kläger vom Parkhausbetreiber Schadensersatz. Höhe: knapp 4.700 €.

Der Kläger argumentierte, der Parkhausbetreiber hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Videoüberwachung dauerhaft live beobachtet werde. Jedenfalls hätte umgehend die Polizei zwecks Identitätsfeststellung gerufen werden müssen.

Diese Meinung teilten die Richter des Landgerichts Köln nicht (Urteil v. 09.01.2023, Az. 21 O 302/22). Zwar träfen den Parkhausbetreiber gewisse Pflichten gegenüber seinen parkenden Kunden. Diese Nebenpflichten aus dem „Fahrzeug-Einstellvertrag“ gingen jedoch nicht so weit, dass die Überwachungskameras des Parkhauses durchgehend von Mitarbeitenden beobachtet werden müssten. Es sei nicht die Pflicht des Parkhausbetreibers, etwaige Vorkommnisse umgehend und lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern.

Auf dem Videofilm sei lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Die Richter erkannten deshalb keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem „kurzen“ Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben.