News

BrandesDr. Thomas Brandes
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-339
Telefax: +49 (0) 531 28 20-325
Mobil: +49 (0) 171 62 31 014
brandes@appelhagen.de

Lieferklausel im B-2-B-Handel

Wettbewerbsrecht - 02.11.2017

Wer die verbraucherschützenden Vorschriften im E-Commerce missachtet, handelt zugleich wettbewerbswidrig. Viele Online-Händler, die nur an Gewerbetreibende verkaufen, hatten versucht, sich gegen Bestellungen von Verbrauchern und die damit verbundenen Rechte (z. B. Widerrufsrecht) und Belehrungen über diese Rechte dadurch zu schützen, dass Sie darauf hinwiesen, nicht an Verbraucher, sondern nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Verschiedene Instanzgerichte hatten entschieden, dass ein solcher Hinweis allein nicht genüge. Händler müssten zusätzliche technische Maßnahmen zum Ausschluss von Verbraucherbestellungen ergreifen.

Anders jetzt der Bundesgerichtshof: Für den reinen B-2-B-Handel genügt unter Auslassung der verbraucherschützenden Regelungen zum E-Commerce ein reiner Texthinweis im Shop. Selbst wenn der Händler sich zuvor kraft einer oder mehrerer Unterlassungserklärungen vertraglich verpflichtet hatte, nicht ohne Einhaltung der verbraucherschützenden Vorschriften an Verbraucher zu verkaufen, ist eine Testbestellung zur Überprüfung der Einhaltung dieser Unterlassungserklärungen „unredlich“, wenn dabei der Texthinweis im Shop übergangen wird.

Die Folgen sind:

Es bleibt dem Verbraucher überlassen, ob er z. B. unter Verzicht auf das Widerrufsrecht in einem B-2-B-Shop einkauft. Den Händler treffen keine weiteren Sorgfaltspflichten, um die Einhaltung der Vorschriften zum Verbraucherschutz sicherzustellen.

Soweit sich ein Händler in der Vergangenheit mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, nicht mehr an Verbraucher zu verkaufen, ohne die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht zur Erfüllung der Unterlassungspflicht ein Texthinweis in seinem Shop. Die Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung über Testbestellungen ist effektiv nicht mehr möglich.

Das Urteil erhöht die Handlungsspielräume für B-2-B-Händler. Sie können ihre vorsorglich zuvor anders eingerichteten Shops im E-Commerce überarbeiten, vereinfachen und die Risiken des Verbraucherhandels mindern.