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StangerJens Stanger
Rechtsanwalt
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Lieferung mangelhaften Parketts - keine Erstattung der Einbaukosten

News - 08.04.2008

Wer eine mangelhafte Sache kauft und diese verbaut, kann vom Verkäufer zunächst nur die Nachlieferung der mangelfreien Sache verlangen, nicht aber auch die Kosten für deren Einbau (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2008, An. X ZR 93/07).

Was war passiert? Der Kläger kaufte mangelhaftes Parkett. Den Mangel bemerkte er erst nach dessen Verlegung. Der Verkäufer lieferte neues, mangelfreies Parkett und übernahm die Ausbaukosten. Die Kosten der Neuverlegung erstattete der Verkäufer hingegen nicht. Diese wurden vom Käufer eingeklagt.

Der BGH wies die Klage ab. Die zusätzlichen Einbaukosten kann ein Käufer nur als Schadensersatz geltend machen. Dies setzt jedoch ein Verschulden des Verkäufers vor-aus. Hierbei hat der Verkäufer nur für sein eigenes Verschulden einzustehen, nicht auch für ein Verschulden des Herstellers des Parketts. Der Kläger konnte im entschiedenen Fall nicht nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel des (verpackten) Parketts kannte oder hätte erkennen können.