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MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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„Limited“ statt GmbH: Risiken und Kosten werden gern verschwiegen!

News - 01.05.2005

Wir werden häufig mit der Frage konfrontiert, ob eine britische Limited nicht besser sei als eine deutsche GmbH. Grundsätzlich besteht eine Rechtswahlfreiheit. Vielfach werden geringe Gründungskosten und fehlende Kapitalerfordernisse als Vorteile einer Limited propagiert. Insgesamt ist die Situation jedoch komplexer:

Startkapital: Die Mindestkapitalausstattung der GmbH mit 25.000 € ist vor dem Hintergrund, dass jedes Unternehmen finanzielle Mittel in Form von Eigen- oder Fremdkapital benötigt, kaum mehr als eine „Seriositätsschwelle“.

 

Gläubigerschutz: In Großbritannien und in den USA verschaffen sich Gesellschaftsgläubiger – insbesondere Banken – durch individuelle Haftungsvereinbarungen den Gläubigerschutz, den ihnen die Mindestkapitalvorschriften nicht gewährleisten.

Kapitalaufbringung und -erhaltung: Das britische Recht ist im Hinblick auf die Kapitalerhaltung strenger als das deutsche Recht. Ausschüttungen können im britischen Recht nur aus Gewinnen erfolgen, eine Kapitalherabsetzung kann nur unter Einschaltung eines Gerichts durchgeführt werden.

Durchgriffshaftung: Der britische Gesetzgeber hat eine verschärfte Haftung des Geschäftsführers eingeführt, welche die Möglichkeit eines Durchgriffs in das private Vermögen vorsieht.

Gründungs- und Unterhaltungskosten: Die Gründungskosten sind in Großbritannien sehr niedrig. So wird schon die Gründung mit Registriereintragung, Bestellung eines registered office und eines nominee secretary für jeweils ein Jahr mit 555 € angeboten. Dabei handelt es sich lediglich um eine Standard-Satzung; Satzungsänderungen und rechtliche Beratung erhöhen die Kosten. Auch Übersetzungskosten sind oft gesondert zu tragen. Um im Inland tätig zu werden, muss die Ltd. zwingend eine Zweigniederlassung zum deutschen Handelsregister anmelden, was weitere Kosten verursacht.

Steuern: Die Einkünfte der deutschen Zweigniederlassung werden ausschließlich in Deutschland versteuert. Selbst wenn in England kein zu versteuerndes Einkommen an-fällt, ist auch dem britischen Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben.

Rechtsberatung: Gesellschafter und Geschäftsführer müssen bei allen Handlungen, die die Ltd. betreffen, das britische Gesellschafts- und Insolvenzrecht beachten.