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OttDr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
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Limitierte Möglichkeiten für Ltd. nach dem BREXIT

Handelsrecht - 09.12.2021

Der BREXIT hat einschneidende Auswirkungen auf die Haftung bei unternehmerischer Tätigkeit unter der Rechtsform einer Ltd. Das am 24.12.2020 abgeschlossene EU-UK Trade and Cooperation Agreement (TCA) sieht vor, dass eine Ltd. auch in Deutschland anzuerkennen ist. Die Folge ist, dass ihre Gesellschafter keiner persönlichen Haftung unterliegen. Das gilt nur dann, wenn sie ihre wesentlichen Geschäftsaktivitäten in England ausübt. Unterhält eine Ltd. in England lediglich ein registered office (Briefkastengesellschaft), ist kein Raum mehr für eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen von meist nur 1 Pfund. Das OLG München stellte mit aktuellem Urteil vom 05.08.2021 (29 U 2411/21) erstmals fest, dass eine solche Ltd. nach deutschem Gesellschaftsrecht zu behandeln ist. Dabei sind die Regelungen über die OHG (bei kaufmännischer Tätigkeit) oder der Regelungen über die BGB-Gesellschaft (bei nicht kaufmännischer Tätigkeit) anwendbar. Hieraus folgt die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter - und zwar auch für Altschulden aus der Zeit vor dem BREXIT-bedingten Rechtsformwechsel.