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Liquiditätssicherung durch Einstweilige Verfügung

Baurecht - 18.10.2021

Bereits seit 2018 gibt die Bestimmung des § 650d BGB dem Bauunternehmer die Möglichkeit, seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch bei durch den Auftraggeber angeordneten geänderten Leistung durch Erlass einer Einstweiligen Verfügung vorläufig gerichtlich durchzusetzen. Dies gilt in gleicher Weise für Verträge mit und ohne Vereinbarung der VOB/B.

Dieses bisher bei Auftragnehmern wenig bekannte Instrument der Liquiditätssicherung hat durch eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Urteil vom 07.09.2021 – 21 U 86/21, eine weitere Aufwertung erfahren.

Dieser Anspruch entfällt nach Auffassung des Kammergerichts auch dann nicht, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirtschaftlich gut dasteht und damit auf eine kurzfristige Zahlung gar nicht zwingend angewiesen ist.

Dieser Anspruch sei auch nach Schlussrechnungsreife durchsetzbar. § 650d BGB reagiere auf das gesteigerte Bedürfnis eines Bauunternehmers nach gerichtlicher Unterstützung bei umstrittenen Leistungsänderungen oder umstrittenen Vergütungsanpassungen. Dieses Bedürfnis erledige sich nicht mit der Schlussrechnungsreife, sondern erst mit dem abschließenden Urteil über den Mehrvergütungsanspruch in der Hauptsache, so das Kammergericht Berlin.

Der Anspruch selbst berechnet sich der Höhe nach aus den tatsächlich erforderlichen Kosten, die dem Unternehmer durch die geänderte Leistung entstanden sind, zuzüglich eines angemessenen Zuschlags. Dabei kann für diesen Nachtrag auch auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation gemäß § 650c Abs. 2 BGB im Wege der Fortschreibung der Vergütung zurückgegriffen werden.