Oft übernimmt der Steuerberater neben der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen auch die Lohnbuchhaltung. Dabei wird nur die steuerliche Lohnberechnung einschließlich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Ein Lohnbuchhaltungsmandat verpflichtet den Steuerberater nicht zur Beratung über die Gestaltung des Arbeitsvertrages und die Höhe des Arbeitsentgelts oder über tarifvertragliche Regelungen (so zuletzt LG Bonn, Urteil vom 19.06.2015, Az. 15 O 444/14). Hier muss sich der Mandant gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.
In dem konkreten Fall war der Kläger Inhaber und Betreiber eines Hotels und Restaurants. Die Arbeitnehmer des Klägers arbeiteten nachts, sowie an Sonn- und Feiertagen. Der beklagte Steuerberater hatte pauschale Nachtarbeitszuschläge, nicht aber die Steuerfreiheit von Sonn- und Feiertagszuschlägen in den Lohnabrechnungen berücksichtigt. Eine Schadensersatzpflicht für die zu viel gezahlten Steuern wegen der Nichtberücksichtigung der steuerfreien Zuschläge hat das Gericht zutreffend abgelehnt.
Bei der Übernahme eines Lohnbuchhaltungsmandats ist der Steuerberater auf die Angaben der Mandanten angewiesen. Die Gehaltsfindung und die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages obliegt allein dem Mandanten als Arbeitgeber. In dem entschiedenen Fall durfte der beklagte Steuerberater wegen der Kenntnis des Klägers von steuerfreien Nachtzuschlägen davon ausgehen, dass der Kläger auch die entsprechende Regelung für Sonn- und Feiertage kennt und sich bewusst gegen eine derartige Gestaltung entschieden hat.
Der Steuerberater war nicht verpflichtet, über die verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitsvertragsgestaltung und der daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen für die ihm bekannten Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen aufzuklären.