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Lohnkostensenkung durch Änderungskündigung - hart, aber gerecht

News - 12.03.2008

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Lohnkosten durch Änderungskündigung im Rahmen eines Gesamtsanierungskonzeptes abgesenkt werden. Voraussetzung ist, dass bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder gar zur Schließung des Betriebes führen würden. In den bisher entschiedenen Fällen hat das BAG diese Voraussetzungen stets verneint und die Änderungskündigungen für unwirksam befunden.

Mit Urteil vom 26.06.2008 (2 AZR 139/07) hat das BAG erstmals die Wirksamkeit einer solchen Änderungskündigung bestätigt. Auch den Einwand des Arbeitnehmers, die Änderungskündigung sei nicht (mehr) erforderlich gewesen, da bei ihrem Zugang bereits fast alle anderen Arbeitnehmer (97%) der Entgeltreduzierung gemäß dem zugrunde liegenden Sanierungskonzept freiwillig zugestimmt und damit das einkalkulierte Einsparvolumen im Wesentlichen erreicht worden sei, ließ das BAG nicht gelten. Der „unsolidarische“ Arbeitnehmer musste die Gehaltskürzung akzeptieren.