Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Werden an Arbeitnehmer Weihnachtszuwendungen gezahlt, so sind diese als „sonstige Bezüge“ wie folgt zu behandeln: Die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne Weihnachtszuwendung ist der Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich Weihnachtszuwendung gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen den beiden Lohnsteuerbeträgen stellt die Lohnsteuer auf die Weihnachtszu-wendung dar.
Neben der Lohnsteuer ist auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 v.H. einzubehalten. Weihnachtszuwendungen bis zu 300,00 DM sind als laufender Arbeitslohn zu behandeln und zusammen mit den laufenden Bezügen nach der Monatstabelle zu versteuern.
Bei Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge ist zu beachten, dass die Weihnachtszuwendung auch insoweit beitragspflichtig sein kann, als durch die Zahlung die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden. Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitslohn in den Vormonaten die Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht hat.