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StangerJens Stanger
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LSG-Urteil verspricht weniger Ärger bei der Beauftragung von Freelancern

IT-Recht - 06.09.2022

Die Einbindung von Freelancern in IT-Projekten war für Auftragnehmer wie auch für Auftraggeber seit jeher mit einem Risiko verbunden. Prüft z.B. die Rentenversicherung das Unternehmen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Freelancers nicht als selbständig einzuordnen ist (was regelmäßig der Fall war), müssen Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden - auch vom Auftraggeber. Nun gibt es aber Licht am Horizont in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht von Freelancern in agilen IT-Projekten…

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einer erfreulich differenzierten Entscheidung (Urt. v. 17.12.2021, Az. L 8 BA 1374/20) entschieden, dass ein im Rahmen eines SCRUM-Projekts eingesetzter Spezialist für eine bestimmte Programmiersprache selbständig und dementsprechend nicht sozialversicherungspflichtig ist. 

Maßgebend für das Gericht war unter anderem, dass das Teammitglied zwar den Großteil der Aufgaben aus seinem Spezialgebiet übernehmen konnte, dies nach dem Vertrag aber nicht musste, sondern einzelne Arbeitspakete in dem Projekt auch ablehnen konnte. 
Dass der Programmierer seine Arbeit in den Räumen der Auftraggeberin erbringen musste, war für das Landessozialgericht kein Problem. Dies sei den externen Anforderungen an IT-Sicherheit für das konkrete Projekt geschuldet und könne daher nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden. 

Auch der Umstand, dass bei Vertragsbeginn der konkrete Leistungsumfang noch nicht festgelegt war, stellte kein Problem dar. Dies sei der agilen Arbeitsweise im IT-Bereich geschuldet. 

Es kommt also maßgeblich auf die Tätigkeitsbeschreibung im Rahmenvertrag bzw. den Einzelverträgen an. Wenn Sie hier Unterstützung benötigen, um Ihre IT-Verträge auch in dieser Hinsicht sicherer zu machen, kommen Sie gern auf uns zu.