Eduard Wagner
Rechtsanwalt
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Immer wieder versäumen Auftraggeber und Bauunternehmer, bei Nachträgen eine zusätzliche Vergütung festzulegen. Sei es, weil wie beim Frühstücksei jede Minute zählt oder aus anderen Gründen. Doch was geschieht dann mit der Bauhandwerkersicherung? Kann der Bauunternehmer wegen der zusätzlichen Vergütung auch ohne Einigung eine Sicherheit verlangen?
Der BGH meint: ja.
Die Vergütung für Nachträge sei eine „in Zusatzaufträgen vereinbarte Vergütung“, obwohl die Bauvertragsparteien wegen der zusätzlichen Nachtragsvergütung gar keine Vereinbarung getroffen haben. Wie das?
Das Recht des Auftraggebers, zusätzliche oder geänderte Leistungen anzuordnen, haben die Bauvertragsparteien in der Regel bereits im Ausgangsvertrag vereinbart. Dasselbe gilt dann auch für die korrespondierende Vergütung.
Für den Alltag auf der Baustelle gilt also: Bei problematischen Nachträgen ist es für den gut beratenen Unternehmer einen Gedanken wert, die Eier im Kochtopf zu lassen und eine Sicherheit zu fordern.