News

JahrAndreas Jahr
Rechtsanwalt und Notar
Immobilienökonom (IRE|BS)
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-514
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
jahr@appelhagen.de

Maklerrecht die Zweite: Beim Kauf von Wohnimmobilien zahlen jetzt beide Parteien den Makler

Immobilienrecht - 06.01.2021

Weihnachten bringt dieses Jahr auch gesetzliche Neuerungen mit sich. Am 23.12.2020 tritt das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ vom 12.06.2020 in Kraft. Soweit der eingängige Titel der Gesetzesänderung. 

Das bisherige Gesetzesmodell führte dazu, dass regelmäßig der Verkäufer einer Wohnimmobilie den Makler beauftragte, der Käufer aber die Kosten des Maklers (Provision) zu tragen hatte. Das war keine zwingende Folge des bisherigen Maklerrechts, aber die gelebte Wirklichkeit auf den Immobilienmärkten. 

Die Bundesregierung sah Handlungsbedarf, da diese Marktübung zu hohen Erwerbsnebenkosten für die Käufer führte. Das geänderte Gesetz sieht daher nun die folgenden wesentlichen Änderungen vor: 

  • Der Maklervertrag muss nun mindestens in Textform geschlossen werden, ansonsten ist er nichtig. 
  • Die Tätigkeit eines Maklers für beide Parteien (Doppelmakler) ist nur noch dann zulässig, wenn sich beide Parteien „in gleicher Höhe“ zur Zahlung der Provision verpflichten. 
  • Erlässt der Makler einer Partei die Kosten, so tritt dieser Kostenerlass kraft Gesetzes auch für die andere Partei ein. 
  • Die Vereinbarung über die Übernahme von Maklerkosten durch eine Partei ist nur zulässig, wenn die andere Partei mindestens zur Tragung von gleich hohen Maklerkosten verpflichtet bleibt. Der Auftraggeber bleibt zur vollen Zahlung der Provision verpflichtet und muss selbst den erstattungsfähigen Teil der Provision bei seinem Kaufvertragspartner eintreiben. 

Bei dem Gesetz handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz. Es ist daher größtenteils nur dann anwendbar, wenn ein Verbraucher eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus kauft. Kauft er eine solche Immobilie im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit, finden die neuen Vorschriften keine Anwendung. 

Makler, die regelmäßig Wohnimmobilien an Verbraucher vermitteln, sollten ihre Verträge und AGBs zeitnah anpassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.