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Mangelrüge im Homeoffice

Baurecht - 04.02.2021

Zwischen den am Bau Beteiligten findet die Kommunikation unabhängig von den coronabedingten Einschränkungen weitgehend nur noch per Mail statt. Dies gilt erst recht für den Bauleiter im Homeoffice, für den die Versendung eines Geschäftsbriefes zur Mangelrüge nicht praktikabel sein dürfte. 

Rechtlich ist umstritten, ob im VOB/B-Bauvertrag eine Mangelrüge nach Abnahme überhaupt wirksam per Mail versendet werden kann, vor allem aber, ob mit einer solchen Rüge per Mail die Quasi-Unterbrechung ausgelöst wird, mit der sich die Verjährungsfrist für den gerügten Mangel um 2 Jahre verlängern kann. 

Hierzu gibt es unterschiedliche OLG-Urteile. Nach der einen Auffassung ist die Einhaltung der Schriftform, also die Versendung eines Briefes mit einer eigenhändigen Unterschrift, zwingend, um diese Verjährungsverlängerung zu erreichen. Eine Ausnahme wird nur für die Versendung einer Mail mit einer qualifizierten Signatur gemacht, die in der Baupraxis aber nicht vorkommt. 

Mit einer Rüge per Mail, die beim richtigen Empfänger eingegangen ist, würde dann lediglich die Pflicht des empfangenden Unternehmers ausgelöst, den Mangel zu beseitigen. Die weitergehenden Rechtsfolgen (Recht zur Selbstvornahme und Verjährungsverlängerung) könnten mit der Rüge per Mail nicht erreicht werden. Nach der anderen Auffassung ersetzt die Mail die Schriftform, weil § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B nur eine vertraglich vereinbarte Formvorschrift sei, § 127 Abs. 2 BGB. Auch die Vertreter dieser für den rügenden Vertragspartner günstigen Auffassung verlangen, dass der Versender als berechtigter Anspruchsinhaber bzw. dessen Bevollmächtigter erkennbar ist, und die Mail dem richtigen Adressaten zugeht. Inhaltlich sollte eine solche Mail der schriftlichen Rüge nicht nachstehen. Insbesondere Mailketten mit unklaren Dateianhängen verbieten sich, und erhöhen das rechtliche Risiko. Um sicher zu gehen, ist zu empfehlen, vertraglich zu vereinbaren, dass diese elektronische Form für die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 5 VOB/B ausreichend ist.