Dr. Thomas Brandes
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Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrages kann bei Beendigung des Vertrages unter gewissen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch wie einem freien Handelsvertreter zustehen. Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs wird in letzter Zeit wieder vermehrt diskutiert.
Ist allerdings der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Ware nicht selbst tätig, ist die Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung der einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften im Regelfall nicht gegeben.
Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze sollten bereits bei der Abfassung von Markenlizenzverträgen berücksichtigt werden, um nachfolgenden Streit bei der Beendigung solcher Verträge zu vermeiden.