Dr. Thomas Brandes
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Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.12.2001 (T-138/00) unterfallen Werbeslogans in Europa dem Markenschutz, wenn aus ihnen auf die Herkunft der Ware geschlossen werden kann. Dies ist aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers zu beurteilen.
Die Klägerin wollte den Werbeslogan „Das Prinzip der Bequemlichkeit“ europaweit als Markennamen schützen lassen. Dazu reichte sie beim Amt für Gemeinschaftsmarken die Eintragung des Slogans ein. Das Amt lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Wortzusammenstellung ein Merkmal der Ware bezeichne und jeder Unterscheidungskraft entbehre. Gegen diese Entscheidung ging die Klägerin vor dem Europäischen Gerichtshof vor. Das Gericht hob die Ablehnung des Amtes auf.
Grundsätzlich seien nach Art. 7 Abs. 1 b der Verordnung Nr. 40/94 solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Slogan „Das Prinzip der Bequemlichkeit“ aber nicht nur ein Hinweis auf Art und Beschaffenheit, sondern auch ein „betriebskennzeichnender“ Herkunftshinweis.
Ausschlaggebend sei die Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers, der den Slogan so verstehe, dass die Gegenstände, die die Klägerin entwirft, nach den Grundsätzen der Bequemlichkeit konstruiert sind und somit die Eigenschaft haben komfortabel zu sein.
Damit stehen neue Werbemöglichkeiten offen.