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OttDr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht

Gesellschaftsrecht - 31.03.2020

Überblick:  

Art. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Infektionen mit dem SARS-VoV-2-Virus sieht vorübergehend für das laufende Jahr 2020 substantielle Erleichterungen für bestimmte Rechtsformen vor, mittels derer diese in die Lage versetzt werden, handlungsfähig zu bleiben. Die Neuregelung gilt für:

Aktiengesellschaft (AG)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Europäische Gesellschaft (SE)
General- oder Vertreterversammlungen der Genossenschaft (eG)
Vereine (eingetragen oder nicht eingetragen)
Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG)  

AG, KGaA  

Der Vorstand einer AG/KGaA kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates ohne Ermächtigung in der Satzung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen. Es gibt nunmehr die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung. Voraussetzung hierfür ist dass,  

  1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten (nicht nur Teilen hiervon) Versammlung erfolgt
  2. die Aktionäre ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation  sowie Vollmachterteilung ausüben können
  3. den Aktionären Fragemöglichkeiten im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt werden
  4. den Aktionären auch bei elektronischer Kommunikation die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird  

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung bis zum Jahresende verlängern und die Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung auf 21 Tage verkürzen.  

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vornehmen.  

Genossenschaft  

Der Vorstand einer Genossenschaft kann ohne Ermächtigung in der Satzung eine Online-Teilnahme an der Mitglieder-/Vertreterversammlung ermöglichen. Es gibt nunmehr die Möglichkeit einer präsenzlosen Versammlung. Darüber hinaus können Mitglieder ihr Stimmrecht bereits vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben.  

Der Vorstand kann die Einberufung auf der Internetseite der Genossenschaft vornehmen.  

Auch der Aufsichtsrat kann den Jahresabschluss feststellen.  

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Dividende leisten.  

Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.    

Verein  

Der Vorstand eines Vereins kann ohne Ermächtigung in der Satzung eine Online-Teilnahme an der Mitglieder-/Vertreterversammlung ermöglichen. Es gibt nunmehr die Möglichkeit einer präsenzlosen Versammlung.  

Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.      

WEG  

Der zuletzt bestellte Wohnungsverwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.  

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan besteht bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.    

GmbH  

Nicht einbezogen in die gesetzliche Neuregelung ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), für die in Kürze ein Sondergesetz vorgelegt werden wird.