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UllrichDr. Steffen Ullrich
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Medizinrecht – 3-2-1-Meins - Versteigerung von ärztlichen Leistungen

News - 04.06.2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Betreiben einer Internetplattform zum Preisvergleich privater zahnärztlicher Leistungen weder gegen Wettbewerbs- noch gegen ärztliches Berufsrecht verstößt (Urteil vom 01.12.2010, Az: I ZR 55/08).

Der BGH forciert damit stringent den Ausbau der Patientenrechte. Das Geschäftsmodell soll insbesondere nicht gegen den berufsrechtlichen Grundsatz der Kollegialität verstoßen. Vielmehr erleichtert es Patienten den Zugang zu weitergehenden Informationen. Auch die Zahlung eines Entgelts durch den Arzt für den Betreiber als Gegenleistung bei Vertragsabschluss ist nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden. Die Richter sahen keine berufswidrige Gewährung einer wirtschaftlichen Vergünstigung für die Zuweisung eines Patienten.

Das Urteil könnte die Gesundheitslandschaft nachhaltig verändern. Die Berufsordnungen der Humanmediziner enthalten der Berufsordnung der Zahnärzte vergleichbare Regelungen. Es ist daher zu erwarten, dass Preisvergleichsportale für privatärztliche Leistungen verstärkt Einzug in den Gesundheitsmarkt halten. Nicht bedenkenlos ist allerdings das Betreiben eines Vergleichsportals, sofern neben privat- auch kassenärztliche Leistungen angeboten werden. Für diese Beurteilung wäre das Bundessozialgericht (BSG) zuständig. Eine Positionierung des BSG steht noch aus.