Dr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Medizinrecht
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Mit einem Grundsatzbeschluss vom 29.03.2012 (BGH, Az.: GSSt 2/11) sorgt der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH) für Rechtssicherheit im Hinblick auf eine seit Jahren kontrovers diskutierte Rechtsfrage. Der BGH hat zur Überraschung vieler Fachjuristen entschieden, dass Ärzte weder Beauftragte einer Krankenkasse noch Angestellte einer öffentlichen Behörde seien. Damit entfällt die Grundlage einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bei Annahme von Gegenleistungen für die Verordnung bestimmter Arzneimittel.
Höchste Vorsicht bleibt allerdings weiterhin geboten. Selbst wenn eine strafrechtliche Verfolgung nach aktueller Gesetzeslage nicht zu erwarten ist, bestehen Ahndungsmöglichkeiten wegen Verstoßes gegen die Berufsordnungen der Landesärztekammern, disziplinarrechtliche Sanktionen und etwaiger Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Heilmittelgesetz und Wettbewerbsrecht. Diese Sanktionen bleiben von dem Beschluss des Großen Strafsenates unberührt. Darüber hinaus liegen bereits erste Entwürfe des Gesetzgebers für eine Abänderung des Straftatkataloges vor. Wir werden über den weiteren Verlauf berichten.