Dr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Medizinrecht
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Zugelassene Krankenhäuser sind zur Durchführung ambulanter vertragsärztlicher Versorgung befugt, soweit die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms dies erfordert und sie Verträge mit Krankenkassen schließen (§§ 116 b, 137 g SGB V). Streitig ist, ob Ärzten, die sich gegen eine Ambulanzzulassung eines Krankenhauses wehren wollen, Rechtsschutz einzuräumen ist. Zunächst bestätigte das LSG Sachsen mit Beschluss vom 03.06.2010 den Rechtsschutz der Vertragsärzte gegen die Zulassung von Krankenhausambulanzen (AZ: L1 KR 94/10 B ER). Das Sozialgericht Hannover hat sich im Fall einer Medizinischen Hochschule mit Beschluss vom 24.08.2010 dieser Auffassung inhaltlich angeschlossen (AZ: S 61 KA 358/10 ER). Das Sozialgericht Düsseldorf hat gegenteilig entschieden und den Rechtsschutz in einer Entscheidung vom 20.08.2010 (AZ: S 2 KA 379/10 ER) versagt.
Die Frage des Rechtsschutzes gegen die Zulassung von Krankenhausambulanzen hat gravierende Auswirkungen auf die Planungssicherheit sowohl der betroffenen Krankenhausträger als auch der über die Honorarverteilung mittelbar betroffenen Vertragsärzte. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundessozialgerichts bleiben alle Beteiligten zur Wachsamkeit und kontinuierlichen Überprüfung aufgefordert.