Gunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Im Superwahljahr 1994 scheiterte schon eine komplette Kanzlerkandidatur am Brutto-Netto-Fauxpas. Doch auch heute noch sorgt der Unterschied zwischen Brutto und Netto für Aufregung – vor allem bei den Kommunen. Und dabei geht es nicht nur um eine Frage der Präzision in der Sprache, sondern auch um rechtliche Klarheit und Transparenz.
Für die Kommunen wird der Unterschied noch heute wichtig, wenn sich die Auffassung des Baden-Württembergischen Finanzministeriums durchsetzen sollte. Danach dürften private Entgeltordnungen und Benutzungsgebührensatzungen der Kommunen nicht lediglich die Netto-Beträge anführen. Ohne die inbegriffene Angabe der Umsatzsteuer verstoße diese Praxis gegen das Transparenzgebot der Preisanpassungsverordnung. Nach deren § 2 Nr. 3 müsse der Gesamtpreis angegeben werden, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Der Hinweis „zzgl. Umsatzsteuer“ genüge nicht. Im schlimmsten Fall drohe die (Teil-)Nichtigkeit der Entgeltordnung oder Benutzungsgebührensatzung.
Der Deutsche Städtetag scheint sich der Rechtsauffassung aus dem Süden anzuschließen. Auch seine Beiräte meinen, Kommunen müssten für private Entgeltordnungen und Benutzungsgebührensatzungen nicht lediglich die Netto-Beträge ausweisen, sondern die Brutto-Beträge einschließlich der Umsatzsteuer, soweit diese nach dem neuen § 2b UStG anfiele. Ausgenommen seien aber Verwaltungsgebühren, Beiträge und sonstige kommunale Abgaben.
Daher raten wir jeder Kommune auch außerhalb Baden-Württembergs vorsorglich, in ihren Entgeltordnungen und Benutzungsgebührensatzungen stets die „vollen“ Preise einschließlich Umsatzsteuer anzuführen.
Sie haben Fragen, ob auf Ihre Entgelte und Benutzungsgebühren überhaupt Umsatzsteuer nach dem neuen § 2b UStG anfallen? Sprechen Sie uns hierzu gern an.