Nach einer Scheidung muss häufig ein Partner dem anderen Unterhalt zahlen. Heiratet der Unterhaltsverpflichtete erneut und erhöht sich sein Nettoeinkommen aufgrund des steuerlichen Splittingvorteils, so profitierte bislang auch der geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehegatte. Denn sein Unterhalt wurde nach dem erhöhten Einkommen berechnet.
Dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung widersprochen: Der Steuervorteil sei allein der neuen Ehe vorbehalten. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten wird daher zukünftig der Splittingvorteil unberücksichtigt bleiben.