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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Mehrvergütungsanspruch nach Verlängerung der Zuschlagsfrist

News - 04.04.2007

Häufig verzögert sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wegen der Durchführung von Nachprüfungsverfahren die Erteilung des Zuschlages. Dadurch kommt es zu einer Verschiebung der Bauzeit.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Zustimmung des Bieters zu einer Verlängerung der Zuschlagsfrist unter Berücksichtigung des Nachverhandlungsverbotes (§ 24 Nr. 3 VOB/A) weder ein stillschweigendes Angebot zu einer Preisanpassung noch einen Verzicht auf ein Preisanpassungsverlangen darstellt. Sie schafft im Rahmen der Vertragsanbahnung lediglich eine Vertrauensgrundlage für den öffentlichen Auftraggeber, dass der Bieter weiterhin bereit ist, den Auftrag entsprechend seinem Angebot auszuführen, soweit sich dessen Grundlagen nicht nachweislich geändert haben (Urt. v. 05.12.2006 – 24 U 58/05). Modifiziert dann der öffentliche Auftraggeber mit Zuschlagsschreiben das ursprüngliche Angebot hinsichtlich des Fertigstellungstermins bzw. der Ausführungsfrist, gilt dies als neues Angebot. Stellt der Bieter daraufhin klar, dass er dieses neue Angebot nicht unverändert annimmt, weil sich seine Kalkulationsgrundlage geändert hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine auf Grundlage der Urkalkulation angepasste Vergütung zu akzeptieren, wenn er keinen triftigen Grund hat, dieses abzulehnen.

So führen im Einzelfall nachgewiesene Veränderungen der Kalkulationsgrundlagen wegen Verschiebung der Bauzeit zu einem Anspruch auf Anpassung der Vergütung.