Dr. Joachim Gulich LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Vergaberecht
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-605
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
gulichappelhagen.de
Eine Änderung von Mengenangaben im Kurz-Leistungsverzeichnis bei Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber führt zum zwingenden Angebotsausschluss (Vergabekammer des Bundes - Beschluss vom 06.05.2008, VK 3-53/08).
Öffentliche Auftraggeber lassen in den Bewerbungsbedingungen ihrer Ausschreibungs-verfahren häufig die Verwendung von den Bietern selbst gefertigter Kurzfassungen des Leistungsverzeichnisses zu. Ein Bieter hatte ein solches Kurz-LV eingereicht. In einer Position hatte er statt der vom Auftraggeber vorgegebenen Menge von 200 Metern einen Vordersatz von drei Metern eingetragen. Der Auftraggeber hat darauf das Angebot wegen Änderung der Verdingungsunterlagen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 4, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ausgeschlossen.
Die formellen Ausschlusstatbestände der VOB/A sollen Streitigkeiten und Auslegungs-unsicherheiten über den Vertragsinhalt nach Zuschlagserteilung vermeiden. Ein Auftraggeber, der auf ein in den Vordersätzen abweichendes Kurz-LV den Zuschlag erteilt, wäre der Gefahr ausgesetzt, dass der Auftragnehmer sich bei Durchführung des Vertrages auf sein abweichendes Kurz-LV beruft. Dies soll im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und damit der Gerechtigkeit des Wettbewerbs vermieden werden. Deshalb deckt das Anerkenntnis des Lang-LV in § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A nur dessen Positionstexte, die im Kurz-LV nicht ausdrücklich wiederholt werden. Das Anerkenntnis bezieht sich nicht auf die Vordersätze des Lang-LV. Anderenfalls werden Manipulationsmög-lichkeiten eröffnet. Selbst wenn daher ein Bieter erkennen sollte, dass die Angabe eines Vordersatzes im Lang-LV unzutreffend ist, darf er nicht den nach seiner Auffassung korrekten Vordersatz eintragen. Er riskiert den zwingenden Ausschluss.