News

WeidigRené Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-507
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
weidig@appelhagen.de

Mietminderung: Fallstricke für die Abrechnungspraxis

News - 04.09.2008

Nach bisheriger Rechtsprechung war der Mieter bei Vorliegen eines Mangels nur zur Minderung der Grundmiete berechtigt. Die Betriebskostenvorauszahlungen mussten in voller Höhe geleistet werden. Eine Mietminderung hatte somit keinen Einfluss auf die zu zahlenden Vorauszahlungen und war im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nicht zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem bis heute wenig beachteten Urteil vom 06.04.2005 (Az: XII ZR 225/03) entschieden, dass sich die Minderung ohne gegenteilige Regelung im Mietvertrag auch auf die Betriebskostenvorauszahlungen bezieht.

Enthält der Mietvertrag keine Regelung, so muss der Mieter bei einer Betriebskostenabrechnung so gestellt werden, als ob er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Reduziert der Mieter berechtigterweise die Miete um 10 %, bezieht sich dies auch auf die Betriebskostenvorauszahlung. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist der Mieter allerdings so zu stellen, als ob er 100 % der Miete gezahlt hat. Die Abrechnung kann somit während der Dauer eines Streits über die Höhe der Mietminderung nicht erstellt werden.

Aus diesem Grunde sollte sowohl in Wohnraum- als auch in Gewerbemietverhältnissen geregelt werden, dass sich die Mietminderung nur auf die Grundmiete bezieht.