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WeidigRené Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Mietrecht – „Licht aus“ als Alternative zur Räumungsklage

News - 08.05.2009

Der Vermieter ist nicht berechtigt, den wirksam gekündigten Mieter eigenmächtig vor die Tür zu setzen (Verbotene Eigenmacht). Der Mieter könnte sich im Rahmen eines Eilverfahrens binnen weniger Tage erneut Zugang zu dem Mietobjekt verschaffen.

Der Vermieter muss den Mieter vielmehr auf Räumung verklagen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt zwischen 6 und 18 Monaten. Im schlimmsten Fall zahlt der Mieter während dieses gesamten Zeitraums keinen Cent Miete.

In der Vergangenheit haben daher Vermieter, die den Mieter mit Heizung und Strom versorgten, diese Versorgung gekappt. Dies wurde von den Gerichten zum Teil als verbotene Eigenmacht angesehen; die Vermieter wurden verpflichtet, die Versorgung wieder herzustellen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 – XII VZR 137/07) hat klargestellt, dass die Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie/Strom keine verbotene Eigenmacht darstellt. Der Mieter hat bei einem gekündigten Mietverhältnis regelmäßig keinen Anspruch auf Versorgung mit Strom oder Wärme durch den Vermieter. Die Unterbrechung der Versorgung kann jedoch im Einzelfall rechtswidrig sein; so hat der BGH in einem Nebensatz klargestellt, dass aus der Eigenart des Mietvertrages (z. B. bei der Nutzung als Wohnraum) eine nachvertragliche Pflicht zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Strom bzw. Heizung bestehen kann.