Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.10.2003 (RSC 421/01) entschieden, dass bei öffentlichen Vergaben Mindestanforderungen an Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich zu erläutern sind. Lässt ein Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er in den Verdingungsunterlagen über § 10 b Nr. 2 VOB/A hinaus definieren, welche Mindestanforderungen er an Nebenangebote stellt. Die Voraussetzung für die Wertung, dass das Nebenangebot mindestens gleichwertig zum Hauptentwurf sein muss, ist aus Transparenzgründen ebenfalls explizit anzugeben. Ein Verweis auf die VOB/A genügt nicht.
Das heißt, ein Zuschlag auf ein Nebenangebot kann nicht erteilt werden, wenn diese Mindestvoraussetzungen in den Verdingungsunterlagen nicht genannt waren. In einem Nachprüfungsverfahren kann sich damit die Bieterreihenfolge ändern, wenn ein Bieter mit einem nach rechnerischer Prüfung weniger wirtschaftlichen Hauptangebot dieses Fehlen der Mindestanforderungen rügt. Es sollte deshalb in sämtliche Verdingungsunterlagen aufgenommen werden, dass Nebenangebote nur dann zugelassen sind und gewertet werden, wenn sie dem Hauptangebot mindestens gleichwertig sind.