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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Mindestlohn in der Praxis Haftung des Auftraggebers (Unternehmerhaftung)

Arbeitsrecht - 06.05.2015

Als Unternehmer stehen Sie regelmäßig mit anderen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt. Sie beauftragen und werden in unterschiedlichster Weise „beauftragt“.

Müssen Sie jetzt tatsächlich haften, wenn Ihr Vertragspartner den Mindestlohn nicht zahlt? Und wie können Sie das Risiko minimieren? § 13 MiLoG verweist lapidar auf § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes.

„Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen … wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.“

Trotz des weiten und unbestimmten Wortlauts des Gesetzes gilt die Bürgenhaftung nur für Generalunternehmer, das heißt nur dann, wenn Ihr Unternehmen sich gegenüber einem Kunden/Auftraggeber vertraglich zu einer Leistung verpflichtet hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung Nachunternehmer als Erfüllungsgehilfen einsetzt.

Das Risiko einer Inanspruchnahme ist geringer als häufig dargestellt. Ein Arbeitnehmer, der nicht den gesetzlichen Mindestlohn erhält, wird seine Ansprüche primär gegen seinen Arbeitgeber (Vertragspartner) durchsetzen. Sollte dieser insolvent sein, hat der Arbeitnehmer (für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis) gegen die Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses umfasst in der Regel den gesamten Nettolohn (also nicht nur den Netto-Mindestlohn), während der Generalunternehmer nur den Netto-Mindestlohn schuldet. Der Arbeitnehmer braucht bei der Bundesagentur für Arbeit nur einen „unbürokratischen“ Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld auszufüllen. Gegen den Generalunternehmer wird er regelmäßig mit Kosten, großem Zeitverzug und hohem Risiko klagen müssen.

Werden Sie als Generalunternehmer tätig, sollten Sie von den Nachunternehmern eine „Vereinbarung zum Mindestlohn“ verlangen. Die bloße Verpflichtung, den Mindestlohn einzuhalten besteht bereits nach dem Gesetz. Mit dieser Vereinbarung sollte sich der Nachunternehmer insbesondere verpflichten, Sie im Falle einer Inanspruchnahme als Bürge (durch seine Arbeitnehmer, Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer sowie etwa eingesetzte Leiharbeitnehmern) von allen Ansprüchen freizustellen.

Stehen Sie mit einem Unternehmen in ständigem Geschäftskontakt, empfiehlt sich eine „Rahmenvereinbarung zum Mindestlohn“.

Häufig wird umgekehrt ein Vertragspartner von Ihnen eine Vereinbarung oder Erklärung zum Mindestlohn verlangen. Hier ist Vorsicht geboten: Wegen der Unsicherheit über die Bedeutung der Unternehmerhaftung und eines überschießenden Absicherungsbedürfnisses sind diese Vereinbarungen oder Erklärungen häufig unverhältnismäßig weit formuliert (Auskunftsrechte, Sicherheiten, Zurückbehaltungsrechte, Sonderkündigungsrechte, pauschalierter Schadensersatz etc.).