Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-554
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
conradyappelhagen.de
Seit Jahresanfang ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) mit seinen neuen „Spielregeln“ für (nahezu) alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Kraft. Im allgemeinen Bewusstsein ist der Umstand, dass auch geringfügig Beschäftigte (450,00€ - Kräfte, „Minijobber“) Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto/Zeitstunde haben. Noch häufig „unbemerkt“ verlangt das MiLoG eine branchenunabhängige Aufzeichnungspflicht für Minijobber. Ausgenommensind nur solche Minijobber, die ausschließlich in Privathaushalten beschäftigt sind.
Der Arbeitgeber muss seit dem 01.01.2015 für jeden Minijobber und für jeden Arbeitstag verschiedene Arbeitszeitdaten (erfassen und) aufzeichnen. Dies sind der Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit muss aus den Aufzeichnungen konkret abgeleitet werden können. Deshalb sind auch Beginn und Ende der Pausen zu vermerken.
Die Aufzeichnung kann schriftlich erfolgen. Ausreichend ist auch die elektronische Speicherung. Hier bieten sich Excel-Tabellen an.
Besteht im Betrieb eine elektronische Zeiterfassung („Stechuhr“), reicht die Erfassung und Aufzeichnung im Rahmen dieses allgemeinen Systems. Häufig wird der Arbeitgeber auf die Angaben des Minijobbers angewiesen sein, weil der Arbeitgeber die Arbeitszeiten nicht im Detail wahrnimmt. Der Arbeitgeber kann den Minijobber anweisen, die Arbeitszeitdaten selbst zu dokumentieren („Selbstaufschrieb“) und sich diese Aufzeichnungen zu eigen machen, wenn und soweit diese plausibel sind.