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Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite

Arbeitsrecht - 05.07.2017

Möchten Arbeitgeber eine Facebookseite betreiben, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion „Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, müssen sie den Betriebsrat beteiligen. Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt als „technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ (§ 87 Absatz 1 Ziffer 6 Betriebsverfassungsgesetz) der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 ABR 7/15).

Die Besucher-Beiträge können, so das Bundesarbeitsgericht, in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreifen. Dieses Recht umfasse die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Durch arbeitnehmerbezogene Besucher-Beiträge und deren Veröffentlichung auf der Facebookseite des Arbeitgebers seien die Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Sie müssten jederzeit damit rechnen, dass Beiträge zu ihrer Leistung oder ihrem Verhalten gepostet und damit dem Arbeitgeber sowie einer unbestimmten Anzahl von Internetnutzern offenbart werden.