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Morgens (k)einen Joint? Cannabis-Legalisierung bringt Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Arbeitsrecht - 31.07.2024

Seit dem 01.04.2024 dürfen Erwachsene bestimmte Mengen Cannabis besitzen und legal konsumieren. Das Gesetz zum kontrollierten Umgang von Cannabis (CanG) enthält keine Regelung, die den Konsum am Arbeitsplatz verbietet. Für Cannabis gilt daher derselbe Grundsatz wie für Alkohol oder Nikotin: ein generelles Konsumverbot am Arbeitsplatz gibt es von Gesetzes wegen nicht.

Klar ist, dass sich Arbeitnehmer nicht in einen Zustand versetzen dürfen, der die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Arbeitsleistung stört. Arbeitsrechtliche Sanktionen setzen also eine konkrete Störung der Arbeitsleistung voraus. Das sah beispielsweise auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg schon in den 1990er Jahren so. Es hielt die Kündigung eines als Zeitungszusteller beschäftigten Betriebsratsvorsitzenden, der mehrfach im Betriebsratsbüro Haschisch konsumierte, mangels konkreter Auswirkungen auf dessen Arbeitsleistung für unwirksam.

Mangels gesetzlicher Regelungen sollten Arbeitgeber daher klare betriebliche Regelungen zum Verbot von Cannabis vor und während der Arbeitszeit treffen. Diese sollten sowohl am betrieblichen Arbeitsplatz als auch bei mobiler Arbeit gelten.

Die Regelungen können im Rahmen des Direktionsrechts wahlweise einseitig durch Arbeitsanweisung, durch Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder – in Betrieben mit Betriebsrat – mittels Betriebsvereinbarung umgesetzt werden.

Bereits bestehende betriebliche Regelungen beziehen sich in der Regel auf den Konsum illegaler Drogen und bedürfen mit Blick auf die Cannabis Legalisierung eines Updates. Dienstwagenrichtlinien müssen kritisch durchgesehen und ggf. angepasst werden.

Gern unterstützen wir Sie bei der Gestaltung oder Aktualisierung Ihrer betrieblichen Regelungen!