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Mündliche Kündigungen unwirksam

News - 05.10.2000

Der Deutsche Bundestag hat am 20.01.2000 das „Gesetz zur Vereinfachung und Be-schleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens“ angenommen. Durch Artikel 2 wird § 623 BGB neu gefasst:

 

„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungs-

vertrag sowie die Befristung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

 

Das Gesetz ist am 01.05.2000 in Kraft getreten. Danach sind mündliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, gleich ob vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen, unwirksam.

 

Die Urkunde muss von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Aufhebungsvertrag oder einer Befristungsvereinbarung muss die Unterzeichnung auf der selben Urkunde erfolgen. Ausreichend ist der Austausch von Urkunden. Wegen der bekannt nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber im Beendigungsstreit empfehlen wir dringend, auch bei einer klaren, durch Zeugen belegbaren Kündigungserklärung eines Mitarbeiters auf der Schriftform zu bestehen. Ggf. empfiehlt es sich, der unwirksamen, weil mündlich ausgesprochenen Arbeitnehmerkündigung in der Folge eine schriftliche Arbeitgeberkündigung – nach Abmahnung – wegen Arbeitsverweigerung entgegenzusetzen.