Christian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
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Wer alkoholisiert einen E-Scooter nutzt, wird verkehrsstrafrechtlich genauso behandelt, wie der alkoholisierte Fahrer eines „normalen“ KFZ. Hätten Sie das gewusst?
Bei einem Promillewert von 1,1 %o oder mehr gilt ein Verkehrsteilnehmer als „absolut fahruntüchtig“. Dann ist immer eine „Trunkenheitsfahrt“ im Sinne des § 316 StGB gegeben. Dem Betroffenen droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Daneben wird ihm regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen.
Bei einem Promillewert von 1,6 %o oder mehr wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Regel von einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig gemacht. Fahrerlaubnisbehörden verhängen eine solche Auflage jedoch immer häufiger auch schon bei geringeren Blutalkoholwerten.
Bereits bei einem Wert von 0,3 %o kann eine Strafbarkeit gegeben sein. Der Betroffene muss dann zusätzlich sog. „alkoholbedingte Ausfallerscheinungen“ zeigen. Diese können durch die Fahrweise begründet werden, z.B. durch das Fahren von „Schlangenlinien“. Solche Ausfallerscheinungen können aber auch durch das Verhalten begründet werden das der Betroffene zeigt, nachdem er durch die Polizei angehalten worden ist, etwa durch eine „verwaschene Sprache“.
Daher ist das Taxi nach der Party die bessere Idee.