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BallaschChristian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Nach der Weihnachtsfeier mit dem E-Scooter nach Haus?

Verkehrsrecht - 01.12.2025

Nun beginnt wieder die Zeit der Weihnachtsfeiern. Den eigenen PKW nach der Feier stehen zu lassen, wenn Sie Alkohol getrunken haben, ist eine gute Idee. Aber Achtung: Der E-Scooter ist keine sichere Alternative!

Verkehrsstrafrechtlich werden Sie in diesem Fall genauso behandelt, als hätten Sie den PKW genutzt.

Schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 ‰ und alkoholbedingten Ausfallerscheinungen droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 ‰ braucht es keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen mehr. Es ist dann immer eine Straftat gegeben, mit der Regelfolge, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Diese dürfte Ihnen dann frühestens nach sechs Monaten wieder erteilt werden.

Viele hoffen, dass E-Scooter wie Fahrräder behandelt werden. Doch die Rechtsprechung sagt überwiegend: nein. Begründung: E-Scooter hätten ein höheres Gefährdungspotenzial.

Anfangs hatte die Rechtsprechung das zum Teil noch anders gesehen. So hat z.B. das LG Halle (16.07.2020-3 Qs 81/20) festgestellt, dass sich

das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem der „klassischen“ Kraftfahrzeuge, wie Pkw, Lkw, Krafträder usw., unterscheidet. Das ergibt sich bereits aus der durch Gewicht und Höchstgeschwindigkeit bestimmten Beschaffenheit von E-Scootern. Diese weisen in aller Regel ein Gewicht von 20-25 kg und eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf.“

Für die Ansicht des LG Halle spricht weiter, dass die Leistungsanforderungen beim Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts und die Lenkbewegung, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad sind. Und: Für beide braucht man keinen Führerschein.

Kurios wird es beim Blick auf Pedelecs: Pedelecs, bei denen mittels eines Elektromotors, die eigene Muskelkraft beim Fahren „nur“ verstärkt werden, werden von der Rechtsprechung wiederum wie Fahrräder behandelt. Bestimmte Lasten-Pedelecs haben aber eine Gesamtmasse von bis zu 500 kg und verfügen sogar über einer Anfahrhilfe bis 6 km/h. Dass ein E-Scooter mit einem Gewicht um die 25 kg ein höheres Gefährdungspotenzial haben soll, als das vorgenannte Lasten-Pedelec, ist nicht nachvollziehbar.

In einem jüngeren Beschluss vom 18.09.2025 hat das LG Potsdam (AZ: 25 Qs 7/25) einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt, u.a. mit dem Verweis auf die geringe Masse und die vergleichsweise geringe Geschwindigkeit des benutzten E-Scooters.

Eine Trendwende in der Rechtsprechung ist das sicher noch nicht, vielleicht aber ein erster Ruck in der Rechtsprechung, jedenfalls aber ein Ansatz zur Verteidigung in solchen Angelegenheiten.