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Nachträgliche Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer

News - 08.08.1997

Für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die der Gesellschafter-Geschäftsführer für die von ihm vertretene GmbH mit sich selbst abschließt (z. B. Darlehensverträge), ist Vorausset-zung, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Satzung der GmbH und durch Handels-register-eintragung vom sog. Selbstkontrahierungsverbot befreit ist. Verträge, die zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zustande gekommen sind, wurden von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt.

 

Der Bundesfinanzhof hat dagegen eine Möglichkeit aufgezeigt, wie derartige Verträge auch dann anerkannt werden können, wenn die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot lediglich im (ursprünglichen) Anstellungsvertrag erteilt wurde. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Befreiung in diesen Fällen durch nachträgliche Satzungsänderung und Eintragung im Handelsregister vornehmen. Dadurch werden auch alle früher geschlossenen Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam; der steuerlichen Anerkennung steht dann die frühere Verletzung des Selbstkontrahierungsverbotes nicht mehr entgegen.