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Nachtrag begründet trotz funktionaler Leistungsbeschreibung

Baurecht - 11.01.2019

Immer wieder kommt es zwischen den Parteien eines Bauwerkvertrages zu nachträglichen Unstimmigkeiten über den geschuldeten Leistungsumfang des Auftragnehmers bei pauschalierter Vergütung.

Einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg (Urteil vom 21.11.2018 - 4 U 19/18) hatten die Parteien einen sogenannten Global-Pauschalpreisvertrag über die Errichtung einer Aufzugsanlage geschlossen und die geschuldete Leistung zunächst funktional beschrieben.

Dabei enthielt der Vertrag Formulierungen wie:

„vollständige Lieferung und Montage der kompletten Fahrstuhlanlagen mit verkleidetem Schachtgerüst“
„Lieferung und Montage der kompletten nutzungsfähigen Fahrstuhlanlagen“
„Die Leistungen verstehen sich in sach- und fachgerechter, fix und fertiger Arbeit einschl. aller erforderlichen Neben- und Zusatzarbeiten, die für die funktionelle Erstellung zu erbringen sind“

Gleichwohl hatten die Parteien die Ausführung der Entrauchung in Form von Lüftungsgittern zum Treppenhaus unter Vorbehalt der Genehmigung der Brandschutzbehörde im Vertrag festgelegt. Im Anschluss forderte die Behörde eine technische Entrauchungsanlage. Der Auftragnehmer verlangte für diese Leistung einen Nachtrag.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschieden hat. Der Vertrag bedurfte hinsichtlich des geschuldeten Leistungsumfangs der Auslegung. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Detailregelung über die Entrauchungsanlage in Form der Lüftungsgitter der funktionalen Leistungsbeschreibung vorgeht. Dass dem Auftragnehmer das vollständige Leistungsrisiko auch bei einer nachträglichen Änderung der Anforderungen an den Brandschutz übertragen werden sollte, war dem Vertrag nicht zu entnehmen.

Dies zeigt erneut, dass die Vertragsgestaltung und die Erstellung des Leistungsverzeichnisses mit besonderer Sorgfalt erfolgen müssen. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist sinnvoll.